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21.11.2023

F&E Projekte rückwirkend ­fördern lassen 

Hentschel | Erstmalig in der Förderlandschaft gibt es die Möglichkeit einer rückwirkenden Förderung. Am 1. Januar 2020 trat mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) ein erfolgreiches Förderinstrument in Kraft.

Unternehmen können erstmalig rückwirkend eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung, externe Forschungsaufträge und sogar F&E-Eigenleistungen von Einzelunternehmern fördern lassen, die nach dem 1. Januar 2020 gestartet wurden. Mit dem am 30. August 2023 vom Bundeskabinett verabschiedeten Wachstumschancengesetz werden nun ab 2024 nochmals attraktivere Fördermöglichkeiten im Rahmen des Forschungszulagengesetzes auf den Weg gebracht.

Die Höhe der Förderung

Gefördert werden 25 Prozent aus einer Projektsumme von maximal vier Mio EUR pro Jahr und Unternehmensverbund, bisher bedeutet das also maximal eine Mio EUR pro Jahr. Geplant ist nun eine dauerhafte Erhöhung auf zwölf Mio EUR für alle Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2023 entstehen. Die max. erreichbare Forschungszulage pro Jahr erhöht sich somit auf drei Mio EUR.

Wer und was wird ­gefördert?

Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes sind förderfähig, unabhängig von der Unternehmensgröße.

Die Forschungszulage fördert nachstehende Leistungen aus Einzel- oder Kooperationsprojekten der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung. Bei eigenbetrieblicher Forschung werden Lohn- und Gehaltskosten der in dem F&E-Vorhaben mitwirkenden Projektmitarbeiter gefördert; ebenso 60 Prozent der Forschungsaufträge, die extern an Universitäten, Forschungseinrichtungen oder andere Unternehmen (in der EU/EWR2) vergeben werden. Das Entgelt für Auftragsforschung soll zukünftig zu 70 Prozent der Bemessungsgrundlage zugerechnet werden, also auch hier eine signifikante Erhöhung. Gefördert werden zudem Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers, wenn der Inhaber eines Ein-Personen-Betriebs selbst Forschung und Entwicklung betreibt. Der Einzelunternehmer kann 40 EUR/h bis max. 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen ansetzen. Der Stundensatz soll künftig auf 70 EUR angehoben werden.

Geplant ist nun, auch anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen in die Bemessungsgrundlage einfließen zu lassen. Damit können also auch z. B. Labor- und Testgeräte, Prüfstände oder Analysegeräte im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten berücksichtigt werden. Angesetzt werden kann hier die jeweilige Wertminderung im Projektzeitraum. Zudem sollen KMUs künftig zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen können.

Unternehmen, die Fördermittel nutzen, sind klar im Wettbewerbsvorteil. Häufig fehlt im Alltag jedoch die Zeit, um über Antragsformularen und Programmrichtlinien zu sitzen. Daher lohnt es sich, über ein Outsourcing der Antragstellung nachzudenken.

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