Kartonverpackungen (Foto: chuttersnap on Unsplash)
12.12.2018

Das neue Verpackungsgesetz – Was Brauereien nun beachten müssen

Registrierungspflicht | Zum 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Was das für die Brauereien bedeutet, was man unter einer zwingenden Systembeteiligungspflicht versteht und warum sich zukünftig alle Brauereien bei einer Zentralen Stelle registrieren müssen, erklären Dr. Lothar Ebbertz und Nicole Seyring.

Das neue Gesetz wurde am 5. Juli 2017 als Artikel 1 („Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungen“, kurz Verpackungsgesetz – VerpackG) des „Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“ erlassen. Das neue VerpackG löst die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 ab.

Das VerpackG bezweckt konsequenterweise, negative Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt nach Möglichkeit zu vermeiden oder wenigstens zu verringern. Entsprechend „soll das Gesetz das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden“ (§ 1 Abs. 1 VerpackG).

In Deutschland fielen 2016 18,16 Mio Tonnen Verpackungsabfälle an, 220,5 kg pro Kopf und damit rund ein Drittel mehr als im EU-Durchschnitt. Dieses Verpackungsabfallvolumen zu reduzieren, die verantwortlichen „Hersteller“ (s.u.) aber auch konsequenter zur Beteiligung an den Kosten des Recyclings/der Entsorgung heranzuziehen, ist Ziel des neuen Gesetzes.

Mit ausdrücklichem Blick auf die Getränkewirtschaft sind abfallwirtschaftliche Ziele des Gesetzes hier konkret festgeschrieben (§ 1 (3) VerpackG):

  • die Stärkung des Anteils in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllter Getränke;
  • die Förderung des Recyclings von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen;
  • die jährliche Ermittlung des Mehrweganteils im Getränkemarkt und;
  • ein Mindestanteil in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllter Getränke von 70 Prozent.

Wie der Gesetzgeber diese Zielgröße allerdings erreichen will, bleibt im Dunkeln: 2016 betrug der Anteil der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränken am Gesamtverbrauch noch lediglich 42,8 Prozent. Den mit Abstand höchsten Mehrweganteil weist dabei der Biermarkt mit 82,1 Prozent aus.

Verpflichtungen für Brauereien

Das VerpackG kennt nun zwei Verpflichtungen, die (auch) die Brauwirtschaft betreffen:

Zum Ersten eine „Systembeteiligungspflicht“, die in § 7 Abs. 1 VerpackG geregelt ist. Ihr zufolge müssen sich Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (hierzu s.u.) mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren „Systemen“ beteiligen.

Diese Verpflichtung ist nicht neu. Sie fand sich wortgleich bereits in § 6 der bisherigen Verpackungsverordnung. Allerdings sind zahlreiche Wirtschaftsbeteiligte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, haben sich also mit im Prinzip systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an keinem System beteiligt, so dass mit der Entsorgung anfallender Verpackungsabfälle weit größerer Aufwand verbunden war, als er durch die an die Systembetreiber gezahlten Entgelte gedeckt war („Trittbrettfahrer“).

Um die Finanzierung des Gesamtsystems nicht zu gefährden und Trittbrettfahrerei so wirksam wie möglich zu verhindern, hat der Gesetzgeber deshalb eine zweite Pflicht neu eingeführt: Die „Registrierungspflicht“. Sie ist in § 9 Abs. 1 VerpackG geregelt und besagt, dass Hersteller, die gemäß dem vorstehend zitierten § 7 Abs. 1 VerpackG systembeteiligungspflichtig sind, sich zusätzlich bei einer neu geschaffenen „Zentralen Stelle“ registrieren müssen.

Diese Zentrale Stelle ist eine Stiftung, die aktuell von vier Institutionen getragen wird: Von der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e. V., dem Handelsverband Deutschland – HDE e. V., der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e. V. sowie vom Markenverband e.V.

Wer ist „Hersteller“ von Verpackungen i. S. d. VerpackG?

Die konkrete Bezugnahme auf einen „Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ könnte den Eindruck erwecken, Brauereien seien nicht betroffen, da sie ja keine Verpackungen herstellen. Brauereien sind indes sehr wohl betroffen, denn wenn das VerpackG von einem „Hersteller“ spricht, so meint es denjenigen, der verpackte Ware erstmalig (!) gewerbsmäßig für den deutschen Markt in Verkehr bringt. „Hersteller“ in diesem Sinne ist auch ein Importeur verpackter Ware.

Grundsätzlich geht das neue Verpackungsgesetz von einer Produktverantwortung des Herstellers von verpackten Waren im vorstehend beschriebenen Sinne aus, wenn die Verpackungen beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Der Gesetzgeber schafft jedoch eine Verpflichtung, diese Verantwortung an ein System zu delegieren, woraus eine zwingende Systembeteiligungspflicht für diese Verpackungen resultiert.

Welche Verpackungsarten werden unterschieden?

Der Gesetzgeber unterscheidet fünf verschiedene Verpackungsarten:

Zunächst kennt er Verkaufsverpackungen, die als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung dem Endverbraucher angeboten werden (Glas- oder PET-Flaschen, Bierdosen, usw.).

Den Verkaufsverpackungen zugerechnet werden auch als Untergruppe sog. „Serviceverpackungen“, die erst die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder diese zumindest unterstützen. Hierunter fallen beispielsweise Einwegbecher, aber auch Tragetaschen. Ebenfalls den Verkaufsverpackungen als Untergruppe zuzuordnen sind sog. „Versandverpackungen“, also z.B. Kartonagen (inkl. Füllmaterialen), wie sie z. B. zur Abwicklung von Online-Bestellungen oder als Geschenkverpackungen zum Einsatz kommen.

Neben den Verkaufsverpackungen bilden „Umverpackungen“ eine weitere relevante Verpackungsart. Hierunter fallen u. a. Six- oder Multipacks aus Karton oder in Form mehrerer Gebinde umschließender Folien.

Sind die vorstehend genannten Verpackungsarten

  1. mit Ware befüllt, fallen sie
  2. beim Endverbraucher und dort
  3. als Abfall an,

dann sind sie „systembeteiligungspflichtig“ (§ 3 (8) VerpackG).

Nicht systembeteiligungspflichtig sind hingegen sog. „Transportverpackungen“, also beispielsweise Einwegpaletten, großvolumige Transportkartonagen, Transportfolien oder Trays, die typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind.

Im Folgenden beschränkt die Darstellung sich deshalb auf Verkaufs- und Umverpackungen.

Wie werden „private Endverbraucher“ abgegrenzt?

Zwar beschränkt der Gesetzgeber die Systembeteiligungspflicht auf solche Verpackungen, die nach Gebrauch beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, er erweitert den Begriff der „privaten Haushaltung“ allerdings um sog. „vergleichbare Anfallstellen“.

Hierunter fallen „insbesondere“ Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Bildungseinrichtungen, Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien, Kinos, Opern oder Museen (§ 3 (11) VerpackG). Demzufolge sind auch solche Verpackungsabfälle systembeteiligungspflichtig, die typischerweise hier anfallen.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen aus Brauereisicht

Allgemeines
Aus Sicht der Unternehmen der Brauwirtschaft sind damit vor allem folgende Verpackungen systembeteiligungspflichtig:

  1. Bier- oder AfG-Verkaufsverpackungen, die weder Mehrweg- noch pfandpflichtige Einweggebinde sind, also beispielsweise Partyfässer (5 l), Siphons mit einem Füllvolumen von mehr als drei Litern oder Bag-in-Box-Verpackungen bis 18l;
  2. Serviceverpackungen wie Einwegbecher, Plastik- oder Papiertragetaschen;
  3. Versandverpackungen wie Kartonagen oder Holzkisten zur Abwicklung von Online-Bestellungen, zum Geschenkeversand usw.;
  4. Umverpackungen wie Karton-Six-oder Multipacks, Bündelungsfolien, die mehrere Verkaufsverpackungen zu einer Abgabeeinheit zusammenfassen usw.

Bei der Identifikation systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ist im Fall der Brauwirtschaft auch über das unmittelbare Getränkeangebot hinaus zu schauen: Ggf. finden sich entsprechende Verpackungen auch im Angebot sonstiger Waren und/oder Werbe bzw. Geschenkartikel.

Beispiele
Im Brauerei-Shop wird ein Weißbiergelee angeboten, das die Gattin des Bräus selbst herstellt. In diesem Fall ist für Glas und Verschluss die Brauerei systembeteiligungspflichtig. Wird das Weißbiergelee allerdings fremdbezogen, ist der Fremdhersteller für die Verkaufsverpackung systembeteiligungspflichtig.

Im Shop werden außerdem T-Shirts mit Brauerei-Emblem feilgeboten, jedes in eine Folie eingeschweißt. Die Brauerei ist für diese Folien nur dann systembeteiligungspflichtig, wenn sie selbst der Importeur ist. Bedient sie sich eines importierenden Händlers, ist er systembeteiligungspflichtig. Kauft die Brauerei die T-Shirts direkt beim inländischen Hersteller, der sie verpackt anliefert, obliegt die Systembeteiligungspflicht ihm.

Die Brauerei bezieht von einem Glashersteller formschöne Weißbiergläser, immer zu sechst in einem Karton verpackt und liefert sie so verpackt an Gastronomen aus. Die Gaststätte ist zwar eine einer „privaten Haushaltung vergleichbare Anfallstelle“, die Systembeteiligungspflicht für die Kartonage obliegt jedoch dem Hersteller der Gläser, der als Vertreiber (in diesem Fall Versand) Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.

Im Shop und im Online-Angebot der Brauerei werden außerdem elegante Schmuckkartons zum Kauf angeboten, jeweils mit verschiedenen Biersorten und einem Brauereikrug befüllt. Damit dem Bier und dem Krug nichts passiert, sind die Hohlräume mit Styropor-Flocken ausgefüllt. Karton und Chips sind systembeteiligungspflichtig.

Was ist mit Verpackungsausstattungen (Verschlüsse, Etiketten, …)?

Dem Leitfaden zur Anwendung des Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in der Fassung vom August 2018 ist zu entnehmen, dass die Frage einer Systembeteiligungspflicht von Ausstattungsbestandteilen einer Verpackung das Schicksal der jeweiligen Verpackung teilt: Ist die Verkaufseinheit selbst systembeteiligungspflichtig, so gilt das auch für alle Bestandteile dieser Verkaufseinheit wie Verschlüsse, Etiketten, Dosierhilfen, sonstige Innenausstattungen wie Sortiereinsätze usw.

Da die pfandpflichtigen Bierverkaufsverpackungen (Mehrwegglas, Einwegglas, Dose, PET) jeweils nicht systembeteiligungspflichtig sind, gehen wir davon aus, dass demzufolge entsprechend den schon bisher geltenden Regelungen auch der Verschluss dieser Gebinde (Kronkorken, Schraubverschluss, Pull-Off-Verschluss) nicht systembeteiligungspflichtig ist.

Bei welchen „Systemen“ kann man sich lizenzieren?

Die Dualen Systeme sind privatwirtschaftlich organisiert und erfassen/verwerten in ihrem Einzugsgebiet die beim Endverbraucher als Abfall anfallenden Verpackungen. Derzeit haben insgesamt zehn Betreiber eines derartigen Systems die Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden erhalten. Eine Übersicht ist diesem Leitfaden als Kasten beigefügt.

Systembetreiber

Eine Besonderheit stellt die als letztes aufgeführte Pre-Zero Dual GmbH dar, die der Schwarz-Gruppe (Lidl, Kaufland) zuzurechnen ist. Es handelt sich hierbei um das (bislang) einzige System, das unter Führung eines Handelskonzerns betrieben wird. Inwieweit hieraus eine Erwartungshaltung resultieren wird, dass Lieferanten von Lidl oder Kaufland sich mit solchen, dort angelieferten und systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an der Pre-Zero Dual GmbH beteiligen, für die sie als „Hersteller“ im verpackungsrechtlichen Sinne anzusehen sind, bleibt abzuwarten.

Die einzelnen Systembetreiber stehen untereinander in einem Wettbewerb. Insofern empfiehlt es sich, im Falle einer gegebenen Systembeteiligungspflicht für Menge und Art der jeweiligen Abfallfraktion ggf. vergleichende Angebote einzuholen.

Das ist Neu: Registrierung bei der Zentralen Stelle

Die geforderte Systembeteiligung setzt gleichzeitig eine Registrierung bei der Zentralen Stelle voraus. Die Registrierung ist kostenlos. Eine Übersicht über die hierbei zu machenden Angaben ist diesem Leitfaden als weiterer Kasten beigefügt.

Checkliste zur Vorbereitung einer erfolgreichen Registrierung im Verpackungsregister LUCID

Es ist davon auszugehen, dass sich mehrere Hunderttausend „Hersteller“ im verpackungsrechtlichen Sinne hier registrieren werden. Das entsprechende Register ist öffentlich zugänglich, so dass jedermann (Handelskunden, aber ggf. auch Umweltschutzverbände usw.) überprüfen kann, ob für bestimmte Verpackungen der gegebenen Registrierungspflicht entsprochen wurde. Wer im Prinzip systembeteiligungspflichtige Verpackungen auf den Markt bringt, seiner Registrierungspflicht jedoch nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld und/oder ein Vertriebsverbot, denn Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht ordnungsgemäß registriert sind (§ 9 Abs. 5 VerpackG).

Es empfiehlt sich insofern eine zeitnahe Registrierung bei der Zentralen Stelle!

Dies gilt auch für solche Fälle, in denen Brauereien im Prinzip systembeteiligungspflichtige Handelsware oder Merchandisingartikel feilbieten:

Sofern die Brauerei Waren anbietet, für die sie nicht „Hersteller“ im verpackungsrechtlichen Sinne ist, die aber systembeteiligungspflichtige Verpackungen umfasst, sollte sie zu ihrer eigenen Sicherheit vom Vorvertreiber oder Hersteller eine entsprechende Bestätigung einholen, die unter Angabe seiner Registrierungsnummer bei der zentralen Stelle die ordnungsgemäße Registrierung des betroffenen Herstellers und die Systembeteiligung der in Rede stehenden Verpackungen bestätigt. Registrierung und Systembeteiligung können alternativ auch zum Gegenstand der entsprechenden Kaufverträge gemacht werden.

Besonderheiten

Serviceverpackungen
Eine Besonderheit gilt für Serviceverpackungen. Hier besteht gemäß § 7 Abs. 2 VerpackG die prinzipielle Möglichkeit, die Systembeteiligungspflicht auf den „Vorvertreiber“ dieser Serviceverpackungen abzuwälzen. Wer also beispielsweise Einwegbecher erwirbt, hat die Möglichkeit, die grundsätzliche Systembeteiligungspflicht dieser Serviceverpackungen auf den Hersteller abzuwälzen. Hierüber sollte allerdings eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden.

„Vollständigkeitserklärung“
Grundsätzlich muss jeder „Hersteller“ bis zum 15. Mai 2019 eine Erklärung über sämtliche von ihm im vergangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen bei der Zentralen Stelle hinterlegen (§ 11 (1) und (2) VerpackG). Diese Vollständigkeitserklärung ist durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder einen vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu bestätigen.

Allerdings gilt diese Verpflichtung nicht für kleinere Unternehmen, da von der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung derjenige befreit bleibt, der weniger als 80 Tonnen systembeteiligungspflichtige Glasverpackungen (also ohne Bier- und AfG-Ein- und Mehrwegflaschen), weniger als 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton und weniger als 30 Tonnen „übrige Materialien“ erstmals in Verkehr gebracht hat.

Neu für Getränkemarktbetreiber
Sofern Sie als Brauerei selbst einen oder mehrere Getränkemärkte betreiben, ist für Sie noch § 32 VerpackG relevant, der neue Hinweispflichten regelt.

Demzufolge sind Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, ebenso wie Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehrweggetränkeverpackungen verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder –schildern mit dem Schriftzeichen „Einweg“ bzw. „Mehrweg“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet bzw. wiederverwendet werden.

Rat und Hilfe

Zusammenfassung

Was also müssen Brauereien nun konkret tun:

  1. Prüfen Sie, ob Sie als Brauerei „Hersteller“ systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind. Beachten Sie dabei auch Ihr über die selbst hergestellten Getränke hinausgehendes Angebot an Waren.
  2. Besteht eine grundsätzliche Systembeteiligungspflicht, so müssen Sie sich bei der „Zentralen Stelle“ in Osnabrück online registrieren. Die Registrierung erfolgt auf der Internetseite: https://www.verpackungsregister.org/verpackungsregister-lucid/registrierung/auf-einen-blick/.
  3. Unter Angabe der Registriernummer müssen Sie sich sodann an einem oder mehreren „Systemen“ entsprechend der beigefügten Liste beteiligen.
  4. In den Fällen, in den Sie lediglich Vertreiber durch andere Hersteller erstmals in Verkehr gebrachter, systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind, überprüfen Sie bitte, ob Ihnen eine entsprechende Bescheinigung der Systembeteiligung der jeweiligen Hersteller vorliegt.

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