07.04.2020

Bund gewährt Stundung der Biersteuer

Der Deutsche Brauer-Bund wies am 26. März 2020 auf eine Mitteilung der Generalzolldirektion hin, wonach die Biersteuer auf Antrag bundesweit gestundet wird. Eine entsprechende Abstimmung zwischen Bund und Ländern wurde auf Bitten des DBB mit dem gewünschten Ergebnis herbeigeführt.

Wie auf der Internetseite des Zolls veröffentlicht ist, können Steuerpflichtige, die durch die Coronakrise beträchtliche wirtschaftliche Schäden erleiden, zur Abmilderung unbilliger Härten die Stundung ihrer Steuerschuld beantragen. Dies ist nach erfolgter Abstimmung mit den Ländern auch auf die Biersteuer anzuwenden.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass durch eine Stundung zwar die gesetzliche Fälligkeit des Steueranspruchs hinausgeschoben werden kann, die Pflicht zur Zahlung der Steuer jedoch bestehen bleibt. Daher sollten Brauereien zunächst prüfen, ob sie ggf. eine Steuerentlastung (z. B. für Rückbier) in Anspruch nehmen können.

Brauereien, die von der Möglichkeit der Stundung Gebrauch machen wollen, können die Stundung der Biersteuer bei dem für sie örtlich zuständigen Hauptzollamt formlos beantragen.

Der Antrag soll zumindest folgende Angaben enthalten: Name der Brauerei mit Steuerlagernummer/Zulassungsnummer, ggf. Unternehmensnummer, Bezeichnung des Steuerbescheids (Bescheidnummer oder Monat/Jahr), Steuerbetrag/-höhe, Stundungsdauer sowie eine Begründung des Antrags, in der der durch die Coronakrise entstandene Schaden glaubhaft dargelegt wird.

Da die Stundung frühestens ab dem Tag gewährt werden kann, an dem der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt eingeht, kann ein Stundungsantrag auch mit dem Hinweis gestellt werden, dass die Begründung nachgereicht wird. In solchen Fällen kann jedoch erst über den Antrag wirksam entschieden werden, wenn dem Hauptzollamt auch die Begründung vorliegt. Gegebenenfalls kann eine Stundung dann auch rückwirkend zum Antragseingangsdatum gewährt werden.

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