24.03.2020

Pachtzahlungen bei behördlich angeordneter Schließung

COVID-19 | Im Internet wird teilweise vehement die Rechtsansicht vertreten, dass wegen der behördlich angeordneten Schließung während der Corona-Krise von gastronomischen Betrieben von den Pächtern keine Pacht mehr zu zahlen ist. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass in allen Bundesländern, soweit ersichtlich, den Gastronomen der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ausdrücklich erlaubt ist.

Insofern scheidet in vielen Fällen eine Reduzierung der Pacht „auf Null“ aus. Darauf weist am 24. März 2020 das Branchenforum Brauwirtschaft hin, und auch darauf, dass grundsätzlich eine einseitige rechtliche Sichtweise unangebracht sei.

Aufgrund der momentanen Rechtsunsicherheit wird zu einer einvernehmlichen Lösung geraten, die inzwischen nach der sogenannten Drittellösung in vielen Fällen auch umgesetzt worden sei. Einen entsprechenden Vorschlag hatte das Branchenforum Brauwirtschaft verbreitet. Demnach sollten Hauseigentümer/Verpächter, Pächter/Brauerei und Unterpächter/Gastronom jeweils ein Drittel der laufenden Pacht übernehmen, d.h. konkret:

  • Der Unterpächter zahlt ein Drittel der Pacht;
  • Der Pächter/Brauerei verzichtet auf ein Drittel der Pacht gegenüber dem Gastronomen;
  • Der Verpächter/Hauseigentümer verzichtet auf ein Drittel der Pacht gegenüber der Brauerei.

Dies führt in Summe zu einer Entlastung für den Gastronomen um zwei Drittel.

Staatliche Entschädigungs- oder Überbrückungsleistungen für die Pacht hätten Vorrang, wären vorrangig zu beantragen und müssten entsprechend auf die beteiligten Parteien aufgeteilt werden.

Gesetzentwurf zur Abmilderung von rechtlichen Folgen

Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz hat am 23. März 2020 eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht vorgelegt. Darin heißt es unter anderem:

„Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend.“

Aus diesen und weiteren Formulierungen in dem Entwurf könne im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Pachtminderung, vielleicht auch die Forderung nach Anpassung einer Pacht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, nach Ansicht des Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz aufgrund der angeordneten Schließungen rechtlich nicht als zulässig angesehen wird, so das Branchenforum Brauwirtschaft.

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