Eine Poolflasche muss immer ein Maßbehältnis und damit eine Norm-Flasche sein (Foto: Motorbiene on pixabay.com)
06.03.2019

Beim Flaschenkauf lohnt ein genauer Blick

Der Einsatz von Maßbehältnissen | Wie so oft liegen die Tücken im Detail. Das gilt auch für den Neuglaskauf in der Braubranche. Wer weiß schon, ob die Glashütte, bei der man neue Flaschen kauft, ein Herstellerzeichen bei der Physikalisch-Techni­schen Bundesanstalt (PTB) beantragt hat? Und Poolflasche ist nicht gleich Poolflasche – auch hier kommt es auf die Einhaltung von bestimmten Normen an. Worauf Brauereien achten sollten, wenn sie Neuglas einkaufen, fasst Achim Nieroda vom Deutschen Brauer-Bund in diesem Artikel zusammen.

Die Verordnung über Fertigpackungen (FertigPackV) regelt die Kennzeichnung, die Anforderungen an die Füllmenge und die hierfür notwendigen Kontrollen von „Erzeugnissen in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden“.

Eine Besonderheit im Fertigpackungsrecht stellen hierbei die sogenannten Maßbehältnisse dar, sie sind definiert als „Behältnisse aus formbeständigem Material in Flaschenform (Flaschen) mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 5 Litern“.

Der Begriff, der in den 1930er-Jahren erstmals in der deutschen Gesetzgebung auftauchte, geht darauf zurück, dass die Flasche bereits selbst als Maß dienen kann und so eine gewisse Kontrolle über die Füllmenge möglich ist.

Eigenkontrolle von Fertigpackungen

Der Deutsche Brauer-Bund weist darauf hin, dass bei herkömmlichen Fertigpackungen jeglicher Art die Einhaltung der Anforderung an die Füllmenge mittels geeigneter (geeichter) Kontrollmessgeräte bzw. Abfülleinheiten und nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung nachgewiesen werden muss. Im Gegensatz hierzu sind bei der Verwendung von Maßbehältnissen auch geeignete, jedoch nicht geeichte Kontrolleinrichtungen oder Kontrollmittel, wie z. B. Füllmengenmessschablonen, zulässig. Auch der Prüf­umfang und das Prüfintervall dürfen in der Regel im Vergleich zur Herstellung von normalen Fertigpackungen wesentlich geringer sein.

Die Kontrolle der befüllten Flaschen einer Füllerrunde alle vier Wochen sowie bei Wechsel der Flaschen- und Getränkesorte wurde bisher im Normfall als akzeptabel angesehen. Voraussetzung für die Erleichterung ist, dass in Maßbehältnisse gefüllt wird.

Voraussetzungen für Maßbehältnisse

Maßbehältnisse sind dadurch charakterisiert, dass sie standardisiert sein müssen, wie z. B. durch die Festlegung der Flaschenabmessungen mittels einer Norm, eines Standardblattes oder einer einheitlichen Artikelzeichnung. Weiterhin muss das Gebinde ausreichend nach den Vorgaben § 2 Absatz 3 FertigpackV an der Bodennaht oder am Mantel gekennzeichnet sein.

Vorgeschriebene Kennzeichnungselemente:

  1. Das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens;
  2. das Randvollvolumen in Zentiliter ohne Volumeneinheit oder die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung des Einheitenzeichens;
  3. das Herstellerzeichen (Hüttenzeichen);
  4. das Zeichen für Maßbehältnisse.

Zudem muss die Glashütte bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) die Erteilung eines Herstellerzeichens beantragen. Besonders dieses Merkmal fehle oft bei Herstellern, die neu auf dem deutschen Markt auftreten und wenige Kenntnisse über die bestehende Rechtslage haben, so der Deutsche Brauer-Bund.

Die Poolflasche als Maßbehältnis

Eine Poolflasche muss immer ein Maßbehältnis und damit eine Norm-Flasche sein, außer alle Beteiligten haben sich auf etwas anderes verständigt. Eine Individual-Mehrwegflasche kann ein Maßbehältnis sein, dieses liegt aber im Ermessen des Verwenders.

Leider findet diese rechtliche Vorgabe in Zeiten von Flaschenknappheit und auf den ersten Blick günstigen Angeboten aus dem östlichen Bereich nicht immer ausreichend Beachtung. In den letzten Jahren ist es nach Erkenntnissen des Deutschen Brauer-Bundes immer wieder vorgekommen, dass Flaschenhändler oder sogar Brauereien selbst Gebinde eingekauft haben, die zwar optisch den Eindruck einer Poolflasche erweckten, sich aber in den Maßen und/oder dem Gewicht von der Norm unterschieden.

Wenn solche Flaschen erst einmal in den Pool gelangt sind, ist eine nachträgliche Aussonderung sehr schwierig. Dieses gefährdet eine stabile Erreichung der Nennfüllmenge, da die Füller natürlich auf die Maßbehältnisse eingestellt sind und nicht auf die möglicherweise unzureichende Kopie.

Wer Poolflaschen von einem neuen oder noch nicht auf dem deutschen Markt etablierten Hersteller beziehen möchte, sollte folgende Gegebenheiten prüfen:

  • Sind die Musterflaschen des gewünschten Typs bereits durch ein einschlägiges Verpackungsinstitut auf die Vorgaben der STLB-Glasflaschen untersucht worden und werden diese auch eingehalten?
  • Entspricht die Artikelzeichnung des Anbieters in allen Merkmalen der Norm (z. B. Standardblatt) für die jeweilige Poolflasche?
  • Liegt ein Anerkennungsschreiben als Hersteller für Maßbehältnisse der PTB vor?

Fazit

Der Einsatz von Maßbehältnissen in Verbindung mit dem Einsatz einer Messschablone bietet eine einfache, effektive und kostengünstige Füllmengenkontrolle. Durch die unreflektierte Einschleusung von Maßbehältnis-Kopien ungeprüfter Lieferanten und die Ausnutzung der spezifizierten Toleranzen an ihre Grenzen in der Herstellung wird die bewährte Einrichtung des Maßbehältnisses stark beschädigt, weswegen von behördlicher Seite bereits der Einsatz der bewährten Schablonen teilweise in Frage gestellt wird.

Wer Poolflaschen verwendet, muss dafür Sorge tragen, dass die eingekauften Gebinde den rechtlichen und qualitativen Vorgaben genügen, um das Poolsystem nicht weiter zu gefährden.

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