Die ausufernde Insolvenzanfechtung stellt für den redlichen Unternehmer ein ernst zu nehmendes Problem dar. Gerät der Kunde in die Insolvenz, ist es schon ärgerlich genug, eine Forderung ganz oder teilweise abschreiben zu müssen. Doch Insolvenzverwalter schauen auch zurück auf die langjährigen Geschäftsbeziehungen und können mithilfe der Anfechtung Erlöse zurückfordern, die weit vor der Insolvenz erzielt wurden.

Im März dieses Jahres ist die neue Europäische Norm 10357 (Längsnahtgeschweißte Rohre aus nicht rostendem Stahl für die Lebensmittel- und chemische Industrie) erschienen. Es handelt sich um eine umfassende Überarbeitung der DIN 11850, die nun durch das Erscheinen der DIN EN 10357 (deutsche Fassung) ersetzt wird. Eine der wesentlichen Veränderungen in der neuen Norm ist die Aufnahme von zwei zusätzlichen Abmessungsreihen nach europäischen bzw. internationalen Standards (ISO und ASME). Mit den Serien A - D wird es somit zukünftig vier unterschiedliche Dimensionsreihen geben, wobei sich die Toleranzen für Durchmesser, Wandstärke und Geradheit auch weiterhin sehr nah am Bereich der bisher vorhandenen Vorgaben bewegen werden.

Spraydosen, Flaschen, Kanister oder Tanklastzüge – in der bundesweit geltenden TRGS 510 (Technische Regel für Gefahrstoffe 510) sind alle relevanten Präventionsmaßnahmen zur „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ dargestellt. Die TRGS gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Laut der im Oktober 2013 in Kraft getretenen Neuregelung zu den Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sind Unternehmen seit Januar 2014 verpflichtet, einen Nachweis zu erbringen, dass ihre Waren den Empfänger im EU-Ausland tatsächlich erreicht haben.

Die Umsetzung einer EU-Richtlinie, nach der künftig für schäumende Getränke keine undurchsichtigen Schankgefäße mehr verwendet werden dürfen, gefährdet den Bierausschank in Steinkrügen. Der Bayerische Brauerbund kämpft seit Monaten darum, dass die Nutzung von Steinkrügen, so genannte Keferlohern, in Bayern für den Bierausschank dauerhaft möglich bleibt. Nun scheint ein Erfolg in greifbarer Nähe.

Die verpflichtenden Informationen nach Art. 9 und Art. 10 der Lebensmittelinformations­verordnung (LMiVO) über Lebensmittel müssen gemäß Art. 12 Abs. 1 LMiVO bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein. In diesem Artikel wird aufgezeigt, wie die verpflichtenden Kennzeichnungselemente auf den verschiedenen Verpackungen angebracht werden können, passend zu den brauereitypischen Verkaufswegen. Vorab erfolgt erneut der Hinweis, dass der noch kommende Bericht (13. Dezember 2014) der Kommission über die Kennzeichnung alkoholischer Getränke zu beachten sein wird. Des Weiteren gibt es noch zahlreiche Ausnahmen, die zum Wegfall eines oder mehrerer der verpflichtenden Kennzeichnungselemente führen. Diese Ausnahmen werden ebenfalls im folgenden Artikel beschrieben.

Nach Hahn [1] sind die Rechtsvorschriften zum Herstellen und Inverkehrbringen von Bier in folgende wesentliche Gruppen einzuteilen: das Lebensmittelrecht, das Eichrecht und Fertigverpackungsrecht, das Getränkeschankanlagen- und Hygienerecht und das Recht zum Verkauf von Bier. Wer jedoch in einer Brauerei für die Kennzeichnung der Produkte verantwortlich ist weiß, dass sich bei der Ausarbeitung der Deklaration zahlreiche lebensmittelrechtliche Fragen anhäufen. Vor allem in Anbetracht der momentanen Umstellungsphase von einzelstaatlicher Regelung auf europäische Kennzeichnungsvorgaben geht schnell der Überblick verloren.

Es kommt immer wieder vor, dass der Vertragspartner einer Brauerei aus einem Darlehens- und Getränkebezugsvertrag vorzeitig entlassen werden möchte und deshalb einen Nachfolger vorschlägt. Mit dem heutigen Beitrag soll aufgezeigt werden, welche Handlungsoptionen Brauereien in dieser Situation haben. Am Beispiel der Vertragsübernahme soll gleichzeitig dargestellt werden, was in rechtlicher Hinsicht zu beachten ist.

Abfallentsorgungsvertrag mit „bring-or-pay-Verpflichtung“

Ende Dezember hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln dem Mehrheitsgesellschafter der Kölner Privatbrauerei Gaffel Becker & Co. oHG, Heinrich Becker, die Geschäftsführung entzogen. Zugleich haben die Richter einen bereits im Jahre 2007 gefassten Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter über die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis von Johannes Becker bestätigt. Damit sind beide Hauptgesellschafter der Brauerei von der Leitung des Traditionsunternehmens ausgeschlossen. Alleiniger Geschäftsführer wird Heinrich Philipp Becker, der bislang gemeinsam mit seinem Vater Heinrich Becker die Geschäftsführung wahrnahm und von diesem einen Minderheitsanteil übernommen hat.

Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuerpflichten nicht angemeldet wurden und es sich um eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt.

Durch gesetzliche Regelungen sind Bäume unter Schutz gestellt. Sie müssen grundsätzlich erhalten bleiben und dürfen nur ausnahmsweise aufgrund einer behördlichen Entscheidung gefällt werden. Dadurch wurde die Dispositionsbefugnis der Eigentümer von Grundstücken aus Gründen von Natur und Landschaft eingeschränkt. Die gesetzlich vorgesehene Befreiungsmöglichkeit dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Ausnahme erforderlich ist. Dafür kommt es auf die jeweiligen Umstände an.

Das Kartellverfahren gegen insgesamt elf Brauereien befindet sich in einem fortgeschrittenen Stadium und soll laut Bundeskartellamt bis Ende des Jahres abgeschlossen werden. In dem Verfahren geht das Kartellamt dem Verdacht auf horizontale Preisabsprachen im Biermarkt nach. Die Gesamthöhe des Bußgeldes ist derzeit noch nicht bekannt. Doch auch nach Abschluss des Verfahrens kommt die Branche nicht zur Ruhe, das Bundeskartellamt ermittelt in einem weiteren Fall gegen 15 Unternehmen auf Brauerei- und Handelsseite, denen vertikale Preisabsprachen vorgeworfen werden. Die Bierbranche ist dabei Teil eines großen Verfahrens, das über 70 Markenartikelhersteller und Einzelhändler in sechs Warengruppen betrifft. Dieser Schritt ist für die Unternehmen aus der Braubranche für Anfang 2014 vorgesehen..

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Mitte November mit einem Urteil den langjährigen Rechtsstreit um die Löschung der in Deutschland geschützten Marke „Bavaria Holland Beer“ der holländischen Bavaria Brauerei, Lieshout, zugunsten des Bayerischen Brauerbundes [EV] beendet.

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